§ 129a Krankenhausapotheken
1Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem Träger des zugelassenen Krankenhauses das Nähere über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die Höhe des für den Versicherten maßgeblichen Abgabepreises.
2Die nach
§ 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1.
3Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn für sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht.
4Die Regelungen des
§ 129 Absatz 5c Satz 8 und 12 gelten für Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.
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interne Verweise§ 130a SGB V Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer (vom 01.01.2025) ... des § 129 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 5a bestimmt sind, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden. Die Krankenkassen erhalten den Abschlag nach Satz 1 für ... aus denen Teilmengen entnommen und abgegeben werden, sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden, auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer, der ... Bundesebene. Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend. Für Arzneimittel zur ...
Zitat in folgenden NormenArzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
V. v. 14.11.1980 BGBl. I S. 2147; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197
§ 1 AMPreisV Anwendungsbereich der Verordnung (vom 01.09.2020) ... in parenteralen Zubereitungen. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 bleibt § 129a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Im Fall von Satz 1 Nr. 7 können Sozialleistungsträger, private ...
GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)
G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3445
Artikel 1 GMG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Bundesausschuss" ersetzt. 93. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt: „§ 129a Krankenhausapotheken Die Krankenkassen ... 93. Nach § 129 wird folgender § 129a eingefügt: „§ 129a Krankenhausapotheken Die Krankenkassen oder ihre Verbände vereinbaren mit dem ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenArzneimittelmarktneuordnungsgesetz (AMNOG)
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Gesetz zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 983
Artikel 1 KVRuaÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... Satz 5 werden ein Komma und die Wörter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden" angefügt. bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern ... Zubereitungen" die Wörter „sowie für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden," eingefügt. b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2870
GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG)
G. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1050
Artikel 1 AMVSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ... haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt." 7a. In § 129a Satz 4 werden die Wörter „Absatz 5c Satz 4 bis 5" durch die Wörter „Absatz 5c ... „Der Abschlag nach Satz 1 gilt entsprechend für Arzneimittel, die nach § 129a abgegeben werden; Absatz 1 Satz 7 gilt entsprechend." d) Absatz 3b wird wie folgt ...
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