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12. - Bekanntmachung der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes (AbgGBek k.a.Abk.)

B. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 791 (Nr. 17)
Geltung ab 13.05.2022; FNA: 1101-1-3-3 Bundestag

12. Verwaltung eigenen Vermögens



(1) Die Verwaltung eigenen Vermögens (beispielsweise durch Vermietung und Verpachtung) ist grundsätzlich keine Berufstätigkeit oder entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes.

(2) 1Keine private Vermögensverwaltung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn der mit der Verwaltung verbundene organisatorische und zeitliche Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt. 2In diesem Fall liegt eine Berufstätigkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes vor.

(3) 1Die Installation und das Betreiben einer Photovoltaikanlage ist nur dann eine Berufstätigkeit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn der hiermit verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. 2Eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, deren Tätigkeit ausschließlich die Installation und das Betreiben einer Photovoltaikanlage betrifft, ist nur dann gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig, wenn der mit dem Betrieb verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetriebs vermittelt. 3Das ist beispielsweise bei auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (zum Beispiel Garagen) installierten Anlagen in der Regel nicht der Fall.