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§ 12 - Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung (AbwUTechAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 395, S. 16
Geltung ab 01.08.2024; FNA: 806-22-1-151 Berufliche Bildung
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§ 12 Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen"



(1) Im Prüfungsbereich „Betreiben und Unterhalten von Entwässerungssystemen und Regenwasserbewirtschaftungssystemen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Betriebssituationen zu identifizieren und unter Berücksichtigung von Netzinformationssystemen zu lokalisieren,

2.
unterschiedliche Entwässerungssysteme zu benennen und ihren Einsatzgebieten zuzuordnen,

3.
Betriebssituationen und ihre Auswirkungen auf Betriebsabläufe und auf die Umwelt zu beurteilen,

4.
Maßnahmen unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen zu beschreiben und

5.
Maßnahmen zum Umgang mit der lokalisierten Betriebssituation unter Berücksichtigung von wetterbedingten Einflüssen aufzuzeigen und zu beurteilen und dabei Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz bei der Arbeit abzuwägen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

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