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Artikel 12 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 12 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 12 ändert mWv. 1. Januar 2025 BNotO offen

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 320) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 20 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Öffentlich erfolgende freiwillige Versteigerungen nach Satz 1 gelten als öffentliche Versteigerungen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs."

2.
Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Insbesondere ist der Notar, der Erklärungen im Zusammenhang mit einer Unternehmensgründung beurkundet oder beglaubigt, befugt, für die Beteiligten Anzeigen zu erstatten, Mitteilungen vorzunehmen und Anträge zu stellen, die im Zusammenhang mit der Gründung stehen."

3.
In § 64c Satz 3 werden die Wörter „im Sinne des Satzes" durch die Wörter „nach Satz" ersetzt.

 
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