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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025

§ 12 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)

Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Einführer oder Händler als Hersteller



Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er

1.
ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder

2.
ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.

 
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