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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 28.06.2025
§ 12 - Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2970 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 32 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 28.06.2025, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 860-9-4 Sozialgesetzbuch
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§ 12 Einführer oder Händler als Hersteller
Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden, wenn er
- 1.
- ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder
- 2.
- ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so ändert, dass dessen Konformität mit den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann.
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