§ 12 Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung
Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundesregierung bestimmte Nachfolgeorganisation. Die Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten kann durch Einvernehmen aller Bundesministerien ersetzt werden. Wird der Rat der IT-Beauftragten ersatzlos aufgelöst, tritt an Stelle seiner Zustimmung das Einvernehmen aller Bundesministerien.
Zitat in folgenden NormenE-Government-Gesetz (EGovG)
Artikel 1 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 245
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