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§ 12 - Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG)

Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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§ 12 Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH



(1) 1Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird die Befugnis eingeräumt, durch betriebsinterne Weisung oder Vereinbarung

1.
ihren Beschäftigten und für sie tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion den privaten Handel für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen anderer Personen, einschließlich Familienangehöriger, in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu verbieten, soweit auf Grund der Art der Geschäfte, der Transaktionen oder der Tätigkeit ein Interessenkonflikt zu befürchten ist,

2.
für Beschäftigte und für sie tätige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion Anzeigepflichten für private Geschäfte für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen anderer Personen, einschließlich Familienangehöriger, in Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vorzusehen und den Abschluss solcher Geschäfte nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung oder Genehmigung zu erlauben sowie

3.
ihren Beschäftigten und für sie tätigen freien Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Berücksichtigung ihrer ausgeübten Funktion zu verbieten, Familienangehörigen zu empfehlen, mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zu handeln, deren Handel ihnen selbst nach Nummer 1 verboten wurde.

2§ 6 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht für Unterlagen, deren Vorlage die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verlangen kann.

(2) Der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH wird die Befugnis eingeräumt, risikobasierte und geschäftsbezogene Sicherungssysteme einzuführen, zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen und Insiderlisten zu erstellen, die geeignet sind, Verstöße oder Zuwiderhandlungen der bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Beschäftigten gegen die Verbote nach Absatz 1 Nummer 1 oder Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, zu verhindern oder aufzuklären.





 

Frühere Fassungen von § 12 BSchuWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.05.2024Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
vom 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 BSchuWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BSchuWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BSchuWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 BSchuWG Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten (vom 28.05.2024)
... Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen ... Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 ... 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst  ... Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 von Dritten nur verarbeiten, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. (3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten ... des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden. Die Daten auf nach § 12 Absatz 2 erstellten Insiderlisten, einschließlich der dazu nach Absatz 1 erhobenen Daten, sind ... geschlossen wurde. Daten, die für Sicherungsmaßnahmen oder Kontrollen nach § 12 Absatz 2 verarbeitet wurden, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu ...
§ 19 BSchuWG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.05.2024)
... in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die jeweilige Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Absatz 2 beendet wird oder die Kontrolle abgeschlossen wurde. Erfolgen Aktualisierungen der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes
G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Artikel 1 3. BSchuWGÄndG
... trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH. § 12 Private Finanzgeschäfte der Beschäftigten der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur ... (1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen ... Daten der in § 12 Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur Durchsetzung der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 ... 12 Absatz 1 Satz 1 erlassenen betriebsinternen Weisungen oder Vereinbarungen sowie zu den in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist. Dies umfasst 1. den ... Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 von Dritten nur verarbeiten, soweit dies für die in § 12 Absatz 1 und 2 genannten Zwecke erforderlich ist. (3) Die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten sind ... dem Ende des Kalenderjahres zu löschen, in dem die Daten erhoben wurden. Die Daten auf nach § 12 Absatz 2 erstellten Insiderlisten, einschließlich der dazu nach Absatz 1 erhobenen Daten, sind ... Insiderliste geschlossen wurde. Daten, die für Sicherungsmaßnahmen oder Kontrollen nach § 12 Absatz 2 verarbeitet wurden, sind spätestens fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres zu ... in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die jeweilige Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Absatz 2 beendet wird oder die Kontrolle abgeschlossen wurde. Erfolgen Aktualisierungen der Daten, beginnt ...