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§ 12 - Bewacherregisterverordnung (BewachRV)
Artikel 1 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882 (Nr. 23)
Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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Geltung ab 28.06.2019; FNA: 7100-1-17 Gewerbeordnung
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§ 12 Datenübermittlung für statistische Zwecke
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Registerbehörde kann den für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden, den für das Bewachungsrecht zuständigen obersten und oberen Bundes- und Landesbehörden, dem Bundeskriminalamt sowie den Landeskriminalämtern für statistische Zwecke anonymisierte Daten zur Sammlung, Aufbereitung, Darstellung und Analyse bereitstellen.
(2) 1Die Daten nach Absatz 1 dürfen den genannten Behörden nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich übermittelt werden. 2Ergänzend hierzu können für Vergleichszwecke auf Antrag die korrespondierenden Gesamtzahlen im Bundesgebiet übermittelt werden.
Zitierungen von § 12 BewachRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BewachRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BewachRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 BewachRV Protokollierungspflicht
... Registerbehörde als speichernde Stelle erstellt bei Abrufen nach den §§ 4 bis 12 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. der Zweck der Datenübermittlung ...
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