(1) Sofern ein Unternehmer den Bio-Anteil nach
§ 8 auszeichnet, hat er für jeden Wareneinkauf schriftlich oder elektronisch Folgendes aufzuzeichnen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift jedes Lieferanten oder der sonstigen Bezugsquelle,
- 2.
- die Rechnungsnummer und das Rechnungsdatum,
- 3.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller ökologischen/biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag,
- 4.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller nicht ökologischen/nicht biologischen Zutaten und Erzeugnisse und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag und
- 5.
- den in Geldwert ausgedrückten Netto-Gesamtbetrag aller Produkte, die nicht in die Berechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen und deren monatlichen Netto-Gesamtbetrag.
(2) Nicht in die Berechnung nach
§ 9 Absatz 1 Satz 1 einfließen dürfen Produkte, die keine Lebensmittel sind, und Wasser.
§ 14 Bio-AHVV Veranstaltungszertifikat ... für den Fall, dass er den Bio-Anteil nach § 8 auszeichnen will, die Unterlagen nach § 12 Absatz 1 vorzulegen. Hat der Unternehmer die Unterlagen vollständig vorgelegt und liegen die ... Veranstaltungszertifikats nur auf den Warenbezug für die Veranstaltung zu beziehen. § 12 gilt mit der Maßgabe, dass die genannten Aufzeichnungen nur den Gesamtwareneinkauf der ...
§ 15 Bio-AHVV Kontrollbericht ... kontrollierten Bereiche, die Nennung der eingesehenen Aufzeichnungen nach § 11 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und die Tätigkeiten der Betriebseinheit, 5. festgestellte Verstöße, ...