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§ 12 - Bild-und-Ton-Medienproduktionsmeister-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (BuTMedienMstrBAProFV)
§ 12 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Punktebewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
- 1.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Betriebsmanagement" nach § 11 Absatz 2,
- 2.
- die Bewertung für den Prüfungsteil „Projektmanagement" nach § 11 Absatz 3.
(3) Den Bewertungen für die Prüfungsteile „Betriebsmanagement" und „Projektmanagement" ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) 1Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der Bewertungen nach Absatz 2 zu berechnen. 2Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. 3Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. 4Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
Zitierungen von § 12 BuTMedienMstrBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 BuTMedienMstrBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BuTMedienMstrBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 BuTMedienMstrBAProFV Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
... befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 11 und 12 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen ... Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 11 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 12 Absatz 4 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile ...
§ 14 BuTMedienMstrBAProFV Zeugnisse
... Wer die Prüfung nach § 12 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle zwei ...
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