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§ 12
Mail bei Änderungen
§ 12 - Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)
G. v. 05.12.2022
BGBl. I S. 2154
(
Nr. 48
)
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2129-69
Umweltschutz
Drucksachen / Entwurf / Begründung
Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11
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Schlussformel
§ 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
§ 11
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Inhaltsverzeichnis
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Schlussformel
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