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§ 12 - Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV)
Artikel 1 V. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3706 (Nr. 57)
Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 26.08.2021, abweichend siehe Artikel 2; FNA: 8053-6-38 Sonstige Vorschriften
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§ 12 Anforderungen an die Abgabe im Online- und Versandhandel
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im Versandwege, gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt
- 1.
- die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 Nummer 1 durch eine nach § 13 sachkundige Person überprüft wird und
- 2.
- ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung geführtes Abgabegespräch nach § 11 Absatz 2 Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Person nachweisbar erfolgt.
Zitierungen von § 12 ChemBiozidDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 ChemBiozidDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemBiozidDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 ChemBiozidDV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... 1 oder b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 12 , ein Biozid-Produkt abgibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 ...
§ 18 ChemBiozidDV Übergangsvorschriften
... Angaben erstmals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen. (3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025 ...
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