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§ 12
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§ 12 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG
k.a.Abk.
)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018
BGBl. I S. 2
(
Nr. 1
); zuletzt geändert durch
Artikel 3
V. v. 18.03.2022
BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1
Allgemeines Straßenverkehrsrecht
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 22 Vorschriften zitiert
Zweiter Abschnitt Anforderungen an Fahrlehrerausbildungsstätten
§ 11
←
→
§ 13
§ 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 12 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des
§ 5
entsprechen.
§ 11
←
→
§ 13
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Zitierungen von
§ 12 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 20 DV-FahrlG Ordnungswidrigkeiten
(vom 01.06.2022)
... § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 2. entgegen
§ 12
für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den ...
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