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§ 12 - Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG k.a.Abk.)
Artikel 1 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 498
Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 04.01.2018; FNA: 9231-14-1 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 12 Lehrfahrzeuge in der Fahrlehrerausbildungsstätte
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die für die Fahrlehrerausbildung zu verwendenden Fahrzeuge müssen den Anforderungen des § 5 entsprechen.
Zitierungen von § 12 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 DV-FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DV-FahrlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 DV-FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.06.2022)
... § 11 die dort vorgeschriebenen Lehrmittel nicht vorhält oder 2. entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den ...
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