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§ 12 - Datennutzungsgesetz (DNG)
Artikel 2 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2941, 2942, 4114 (Nr. 46)
Geltung ab 23.07.2021; FNA: 772-9 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 23.07.2021; FNA: 772-9 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 12 Transparenz von Entgelten
(1) Wurden für die Nutzung von Daten Entgelte festgelegt, die für die Allgemeinheit gelten (Standardentgelte), sind die Bedingungen und die tatsächliche Höhe der Standardentgelte einschließlich ihrer Berechnungsgrundlage im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(2) 1Wurden für die Nutzung keine Standardentgelte festgelegt, sind die Faktoren, die bei der Berechnung der Entgelte berücksichtigt werden, anzugeben. 2Auf Anfrage wird auch die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Nutzung angegeben.
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