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§ 12 - Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)

V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868 (Nr. 57)
Geltung ab 31.12.2022; FNA: 2129-63-4 Umweltschutz

§ 12 Kontinuierliche Emissionsmessung



(1) 1Die zur Ermittlung der Brennstoffemissionen durch direkte kontinuierliche Messung der Kohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin eingesetzten Messeinrichtungen müssen die Anforderungen des Artikels 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllen. 2Als maximal zulässige erweiterte Unsicherheit zur Prüfung der Variabilität und Gültigkeit der Kalibrierfunktionen sind die folgenden Prozentwerte heranzuziehen:

1.
10 Prozent bezogen auf den Messbereichsendwert für die Messung der Kohlendioxid-Konzentration,

2.
7,84 Prozent bezogen auf den gültigen Kalibrierbereich für die Messung der Abgasgeschwindigkeit.

3Liegt für die Messeinrichtung zur Bestimmung der Abgasgeschwindigkeit oder des Abgasvolumenstroms kein aktuelles Zertifikat über die Produktkonformität vor, so darf die Messeinrichtung nur dann zur kontinuierlichen Ermittlung der Emissionen eingesetzt werden, wenn ihre Eignung im Rahmen der erstmaligen und der wiederkehrenden Kalibrierung nachgewiesen wurde. 4Bei der Ausgestaltung der Messstrecken und der Messplätze sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 5Sofern Abweichungen von diesen Regeln vorliegen, ist gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen, dass diese Abweichungen nicht zu einer systematisch falschen Emissionsdatenerfassung führen. 6Als Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen und der Ausgestaltung der Messstrecken und der Messplätze ist der zuständigen Behörde der jeweils aktuelle Bericht über die Durchführung der jährlichen Funktionsprüfung und Kalibrierung vorzulegen. 7Die jährliche Funktionsprüfung und Kalibrierung muss von einer nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebenen Messstelle durchgeführt worden sein.

(2) 1Die Berechnung der Brennstoffemissionen darf nur mit Kurzzeitmittelwerten gleichen Bezugszustands ohne Sauerstoffbezugswertverrechnung vorgenommen werden. 2Ein Abzug der Messunsicherheit zur Validierung der Kurzzeitmittelwerte für die Kohlendioxid-Konzentration und für den Abgasvolumenstrom ist nicht zulässig. 3Bei der Emissionsdatenauswertung sind alle Betriebszustände der Anlage zu berücksichtigen, in denen Kohlendioxidmengen freigesetzt werden. 4Der Mittelungszeitraum für Kurzzeitmittelwerte beträgt mindestens 30 Minuten und maximal 120 Minuten. 5Kurzzeitmittelwerte sind gültig, wenn mindestens zwei Drittel des Mittelungszeitraumes mit gültigen Rohwerten belegt sind. 6Im Fall von Datenlücken bei der kontinuierlichen Bestimmung der Kohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms sind Ersatzwerte zur Schließung solcher Datenlücken in der Emissionsdatenauswertung vorzusehen. 7Zur Schließung von Datenlücken können als Methoden Massenbilanzmodelle, Energiebilanzen oder konservative Ersatzwerte verwendet werden. 8Bei der Wahl der Methoden zur Schließung von Datenlücken ist sicherzustellen, dass die Verwendung von Ersatzwerten nicht zu einer Emissionsunterschätzung führt.

(3) 1Die Berechnung der Brennstoffemissionen für ein gesamtes Jahr kann mithilfe einer eignungsgeprüften Datenerfassungs- und Auswerteeinrichtung erfolgen. 2Die Prüfung der Emissionsdatenauswertung ist durch eine nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekanntgegebene Messstelle vorzunehmen und im Bericht über die Durchführung der jährlichen Funktionsprüfung und Kalibrierung zu dokumentieren.

(4) Für die Bestimmung des Biomasseanteils kann der Verantwortliche eine der folgenden Methoden anwenden:

1.
Analysen und Probenahmen gemäß Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066,

2.
eine Methode gemäß Artikel 43 Absatz 4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 oder

3.
eine gemäß § 9 zugelassene Methode zur Bestimmung eines gesamten Biomasseanteils auf Basis der mengengewichteten Biomasseanteile der einzelnen Abfallgruppen gemäß Anlage 2 Teil 5.

(5) 1Bei der Emissionsermittlung sind fossile Emissionen aus der Zünd- und Stützfeuerung sowie aus der Rauchgasreinigung von den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen abzuziehen. 2Die Ermittlung der abzugsfähigen Kohlendioxid-Emissionen erfolgt rechnerisch unter Anwendung der Methoden nach § 6 für Brennstoffmengen und nach § 7 für Berechnungsfaktoren.

(6) Die Brennstoffmengen sind flankierend aufgeschlüsselt nach den Brennstoffen gemäß Anlage 2 Teil 5 zu ermitteln und zu berichten.



 

Zitierungen von § 12 EBeV 2030

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EBeV 2030 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBeV 2030 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 EBeV 2030 Methoden zur Ermittlung von Brennstoffemissionen
... der Kohlendioxid-Konzentration und des Abgasvolumenstroms im Abgaskanal oder im Abgaskamin nach § 12 ermitteln. Bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Biomasseanteil nach ... der Ermittlung der Brennstoffemissionen kann der Biomasseanteil nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 berücksichtigt werden. Die Brennstoffemissionen von bereits nach § 2 Absatz 2 ...
§ 15 EBeV 2030 Verifizierung
...  4. bei kontinuierlichen Messungen deren Übereinstimmung mit den Vorgaben nach § 12 und 5. den Emissionsbericht daraufhin, dass er mit hinreichender Sicherheit frei von ...
Anlage 1 EBeV 2030 (zu § 3 Absatz 1 und 4) Mindestinhalt des Überwachungsplans und des vereinfachten Überwachungsplans
... durchgeführt wird: aa) Nachweis der Eignung der Messeinrichtungen entsprechend § 12 Absatz 1 ; im Jahr 2023 erbrachte Nachweise gelten für das gesamte Jahr 2023, bb) ... aus Biomasse und für dessen Abzug von den gemessenen Kohlendioxid-Emissionen nach § 12 Absatz 4 . f) Angaben zu Brennstoffen, sofern die kontinuierliche Emissionsmessung nach § 5 ... zur Bestimmung der Berechnungsfaktoren nach § 7 Absatz 4; bei Bestimmung der Biomasse nach § 12 Absatz 4 ist zusätzlich die Eignung der Methode mit dem Überwachungsplan zu begründen. ...
Anlage 2 EBeV 2030 (zu § 6 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1, 3 und 4, § 8 Absatz 1 und 4, § 9 Absatz 1, 3 und 4, § 10 Absatz 2, § 11, § 12 Absatz 4 und 6, § 15 Absatz 6, § 16 Absatz 1 und 2, § 17 Absatz 1) Ermittlung der Brennstoffemissionen
Anlage 3 EBeV 2030 (zu § 13 Absatz 1) Mindestinhalt des jährlichen Emissionsberichts
...  a) im Kalenderjahr ermittelte Gesamtemissionen in Tonnen CO2, b) nach § 12 Absatz 5 im Kalenderjahr abzugsfähige CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und ... CO2-Emssionen unterteilt nach Brennstoff- und Materialeinsatz, c) nach § 12 Absatz 4 ermittelter Biomasseanteil in Prozent je Tonne CO2, d) Angaben zur ...