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§ 12 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)
Artikel 1 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-20 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 12 Zulassungsprüfung
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bei der Zulassungsprüfung von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten hat der Prüfsachverständige die Übereinstimmung mit den nationalen technischen Vorschriften zu prüfen und zu bewerten.
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Zitierungen von § 12 EPSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EPSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EPSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EPSV Fachbereiche und Tätigkeiten der Prüfsachverständigen
... von generischen Produkten, von Verfahren, Anwendungen, Bauprodukten oder Bauarten nach § 12 , 5. Prüfung von Nachweisen mindestens gleicher Sicherheit wie bei der Einhaltung ...
§ 25 EPSV Übergangsvorschriften
... Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach § 12 oder § 13 ausüben und die bislang keine Anerkennung beim Eisenbahn-Bundesamt ...
Anlage 2 EPSV (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung
... weiteres Fachgebiet: 5.1.1 dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die ...
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