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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.04.2025
§ 12 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)
§ 12 Sicherheitskonzept
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Das nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Sicherheitskonzept muss Angaben enthalten
- 1.
- zur Sicherheit der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer, die von dem Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden,
- 2.
- zum Speicherort der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer,
- 3.
- zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten und die Einstellungen der Endnutzer ausschließlich für die Funktionen des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung verarbeitet werden,
- 4.
- zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die getroffen werden,
- a)
- um personenbezogene Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen und
- b)
- um die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen zu gewährleisten, und
- 5.
- zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen Risiken für die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des angebotenen Dienstes erkannt und so weit wie möglich minimiert werden können.
Zitierungen von § 12 EinwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EinwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 EinwV Anerkennungsvoraussetzungen
... 1. die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und 2. ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt ...
§ 11 EinwV Antragstellung
... als für die Einwilligungsverwaltung verarbeitet, 2. ein Sicherheitskonzept nach § 12 und 3. Informationen zu abgeschlossenen oder laufenden Beteiligungen, Stellungnahmen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_EinwV.htm