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§ 12 - Einwilligungsverwaltungsverordnung (EinwV)

§ 12 Sicherheitskonzept



Das nach § 26 Absatz 1 Nummer 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Sicherheitskonzept muss Angaben enthalten

1.
zur Sicherheit der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer, die von dem Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden,

2.
zum Speicherort der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer,

3.
zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten und die Einstellungen der Endnutzer ausschließlich für die Funktionen des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung verarbeitet werden,

4.
zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die getroffen werden,

a)
um personenbezogene Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen und

b)
um die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen zu gewährleisten, und

5.
zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen Risiken für die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des angebotenen Dienstes erkannt und so weit wie möglich minimiert werden können.



 

Zitierungen von § 12 EinwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EinwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 EinwV Anerkennungsvoraussetzungen
... 1. die Anforderungen des Teils 2 erfüllt und 2. ein Sicherheitskonzept nach § 12 vorgelegt ...
§ 11 EinwV Antragstellung
... als für die Einwilligungsverwaltung verarbeitet, 2. ein Sicherheitskonzept nach § 12 und 3. Informationen zu abgeschlossenen oder laufenden Beteiligungen, Stellungnahmen ...