Das nach
§ 26 Absatz 1 Nummer 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes erforderliche Sicherheitskonzept muss Angaben enthalten
- 1.
- zur Sicherheit der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer, die von dem Dienst zur Einwilligungsverwaltung verwaltet werden,
- 2.
- zum Speicherort der personenbezogenen Daten und der Einstellungen der Endnutzer,
- 3.
- zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten und die Einstellungen der Endnutzer ausschließlich für die Funktionen des Dienstes zur Einwilligungsverwaltung verarbeitet werden,
- 4.
- zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die getroffen werden,
- a)
- um personenbezogene Daten vor unbefugten Zugriffen zu schützen und
- b)
- um die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen zu gewährleisten, und
- 5.
- zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, mit denen Risiken für die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit des angebotenen Dienstes erkannt und so weit wie möglich minimiert werden können.