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§ 12 - Entsorgungsfondsgesetz (EntsorgFondsG)
Artikel 1 G. v. 27.01.2017 BGBl. I S. 114, 1676 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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Geltung ab 16.06.2017; FNA: 751-19 Kernenergie
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§ 12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung
(1) Auf die Führung der Bücher des Fonds und die Pflichten zur Aufbewahrung findet der Erste und Dritte Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Vorstand des Fonds hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht in entsprechender Anwendung des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung aufzustellen. 2Von größenabhängigen Erleichterungen darf kein Gebrauch gemacht werden. 3Der Lagebericht ist um eine Darstellung der Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, des Bestands des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie der Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 zu ergänzen. 4Daneben erstellt der Fonds eine Überleitungsrechnung entsprechend § 11 Absatz 7 Satz 5.
(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch einen Abschlussprüfer in entsprechender Anwendung des Dritten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist. 2Das Kuratorium wählt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundesrechnungshof den Abschlussprüfer und erteilt den Prüfauftrag. 3Die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes bleiben unberührt.
(4) Der Jahresabschluss ist vom Kuratorium festzustellen.
(5) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht sind dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unverzüglich vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat dem Bundesrechnungshof den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2137 m.W.v. 1. Juli 2021
Frühere Fassungen von § 12 EntsorgFondsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2137 |
aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 243 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
aktuell | vor 27.06.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 EntsorgFondsG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 EntsorgFondsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EntsorgFondsG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 EntsorgFondsG Vorstand (vom 01.07.2021)
... untersagen. Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der ...
§ 11 EntsorgFondsG Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplanung (vom 01.07.2021)
... nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2 . (5) Für den Vermögensanlagebestand und dessen ... dargestellt. Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2 . Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung. (6) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 243 11. ZustAnpV Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... In § 4 Absatz 2, § 9 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 3 Satz 1, § 12 Absatz 2 sowie den §§ 13 und 15 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes vom 27. Januar 2017 (BGBl. ...
Gesetz zur Änderung von Bestimmungen für den Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2137
Artikel 1 EntsorgFondsGuaÄndG Änderung des Entsorgungsfondsgesetzes
... gefasst: „Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus den §§ 11, 12 und 12a sowie aus den Vorgaben der Satzung." 4. § 8 Absatz 3 wird wie folgt ... nicht anzuwenden; es gelten stattdessen § 11a Absatz 1, § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 und 2 . (5) Für den Vermögensanlagebestand und dessen Wirtschaftsführung ... dargestellt. Für die Wirtschaftsführung des Vermögensanlagebestandes gilt § 12 Absatz 1 und 2 . Auf Anlageentscheidungen finden die §§ 11b und 11c Anwendung. (6) Der Fonds ... Kaufpreis ohne besondere Grundlage im Wirtschaftsplan übernommen werden." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Buchführung, Rechnungslegung und ... übernommen werden." 9. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Buchführung, Rechnungslegung und Abschlussprüfung (1) Auf die Führung ... den Lagebericht und den Prüfungsbericht vorzulegen." 10. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Entlastung des Vorstands; ...
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