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§ 12 - Filmförderungsgesetz (FFG)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 12 Vorsitz, Zusammensetzung, Amtszeit, Geschäftsordnung
(1) Das Präsidium besteht aus zehn Mitgliedern.
(2) 1Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats. 2Das Präsidium besteht weiter aus den folgenden Mitgliedern:
- 1.
- einem vom Deutschen Bundestag benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
- 2.
- einem von der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde benannten Mitglied des Verwaltungsrats,
- 3.
- je einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied oder stellvertretenden Mitglied des Verwaltungsrats, das benannt worden ist
- a)
- von den Verbänden der Filmhersteller,
- b)
- von den Verbänden der Filmverleiher,
- c)
- von den Verbänden der Kinos,
- d)
- von den Verbänden der Videowirtschaft,
- e)
- von den Verbänden der privaten Fernsehveranstalter und
- f)
- von den Verbänden der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter,
- 4.
- einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e. V., dem Bundesverband Regie e. V., der AG Kurzfilm e. V. und dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e. V. für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 muss eine Frau benannt werden. 2In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlechtergerechte Besetzung des Präsidiums gewährleistet ist. 3Näheres zum Verfahren regelt die Satzung.
(4) Die Präsidiumsmitglieder werden jeweils für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat benannt oder gewählt.
(5) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) 1Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes G. v. 16. Juli 2021 BGBl. I S. 3019 m.W.v. 1. Januar 2022
Frühere Fassungen von § 12 FFG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2022 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes vom 16.07.2021 BGBl. I S. 3019 |
aktuell vorher | 12.08.2021 | Artikel 25 Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst vom 07.08.2021 BGBl. I S. 3311 |
aktuell | vor 12.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 FFG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FFG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
... ein stellvertretendes Mitglied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend." 8. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ...
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