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§ 12 - Fachinformatikerausbildungsverordnung (FIAusbV)
V. v. 28.02.2020 BGBl. I S. 250 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-124 Berufliche Bildung
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§ 12 Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes
(1) Im Prüfungsbereich Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
(2) 1Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- kundenspezifische Anforderungen zu analysieren,
- 2.
- eine Projektplanung durchzuführen,
- 3.
- eine wirtschaftliche Betrachtung des Projektes vorzunehmen,
- 4.
- eine Softwareanwendung zu erstellen oder anzupassen,
- 5.
- die erstellte oder angepasste Softwareanwendung zu testen und ihre Einführung vorzubereiten und
- 6.
- die Planung und Durchführung des Projektes anforderungsgerecht zu dokumentieren.
(3) 1Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- die Arbeitsergebnisse adressatengerecht zu präsentieren und
- 2.
- seine Vorgehensweise bei der Durchführung der betrieblichen Projektarbeit zu begründen.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
- 1.
- die Bewertung für den ersten Teil mit 50 Prozent und
- 2.
- die Bewertung für den zweiten Teil mit 50 Prozent.
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