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§ 12 - Feinoptikerausbildungsverordnung (FeinOAusbV)
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
- 1.
- „Herstellen von optischen Baugruppen und Systemen",
- 2.
- „Fertigungstechnik" und
- 3.
- „Wirtschafts- und Sozialkunde".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_FeinOAusbV.htm