Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 12 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 391
Geltung ab 01.07.2025; FNA: 7110-3-219 Handwerk im Allgemeinen

§ 12 Allgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meisterprüfung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.

(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung.

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Zitierungen von § 12 FeinwerkMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FeinwerkMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FeinwerkMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 FeinwerkMechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 11 bis 13 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder ...


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