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§ 12 - Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-13 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-13 Ausländerrecht
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§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten
Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht G. v. 12. November 2020 BGBl. I S. 2416 m.W.v. 24. November 2020
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Frühere Fassungen von § 12 FreizügG/EU
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.11.2020 | Artikel 1 Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 12.11.2020 BGBl. I S. 2416 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 FreizügG/EU
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 FreizügG/EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreizügG/EU selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... § 34 Nummer 5 bis 7 des Personalausweisgesetzes festzulegen." 13. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten ... festzulegen." 13. § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Staatsangehörige der EWR-Staaten Die nach diesem Gesetz für ... ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung." 14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: „§ 12a Unionsrechtliches ...
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