Tools:
Update via:
§ 12 - Fremdsprachenkommunikation-Fortbildungsprüfungsverordnung (FremdSprKFPrV)
§ 12 Deutsch als Fremdsprache
Für zu prüfende Personen, deren Hauptsprache nicht Deutsch ist, tritt Deutsch als Fremdsprache an die Stelle der bei der Anmeldung zur Prüfung nach § 2 Absatz 4 anzugebenden Fremdsprache.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_FremdSprKFPrV.htm