Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (GBPolVDVDV)

Artikel 1 V. v. 16.08.2017 BGBl. I S. 3261 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.09.2017; FNA: 2030-6-33 Beamte
|

§ 12 Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens



(1) 1Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens. 2Das Gesamtergebnis ergibt sich aus der Summe der Ergebnisse des schriftlichen und des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens. 3Das Ergebnis des schriftlichen Teils des Auswahlverfahrens geht mit höchstens 30 Prozent in das Gesamtergebnis ein.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse bildet die Bundespolizeiakademie eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren bestanden haben.



 

Zitierungen von § 12 GBPolVDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GBPolVDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GBPolVDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 GBPolVDVDV Einstellung (vom 01.01.2023)
... über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber auf der Grundlage der Rangfolge nach § 12 Absatz 2 ...
§ 46 GBPolVDVDV Anwendung der Abschnitte 1 bis 4, Abweichungen
... 15 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben, gelten die §§ 2 bis 8, 10 bis 12 und 14 bis 42 und 45 nach Maßgabe der folgenden Absätze entsprechend. § ...