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§ 12 - Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 12 Wärmebrücken
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
Ein Gebäude ist so zu errichten, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und nach den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.
Zitierungen von § 12 GEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 GEG Aneinandergereihte Bebauung
... Wohngebäude gleichzeitig errichtet, dürfen sie hinsichtlich der Anforderungen der §§ 12 , 14, 15 und 16 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Teiles 5 ...
§ 24 GEG Einfluss von Wärmebrücken (vom 01.01.2023)
... der Regelung in § 12 ist der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken bei der Ermittlung des ...
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