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§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerdienst des Bundes (GStDVDV)

V. v. 15.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 326
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2030-8-5-26 Beamte

§ 12 Laufbahnbefähigung



Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.

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