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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.03.2025
§ 12 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)
§ 12 Auswahlkommission
(1) 1Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Einstellungsbehörde eine Auswahlkommission ein. 2Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3In diesem Fall ist sicherzustellen, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstab anlegen.
(2) Eine Auswahlkommission besteht aus
- 1.
- einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes oder des gehobenen Dienstes ab der Besoldungsgruppe A 12 als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
- 2.
- mindestens einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzerin oder Beisitzer.
(3) Tarifbeschäftigte, die über vergleichbare Qualifikationen verfügen, können ebenfalls Mitglieder der Auswahlkommission sein.
(4) 1Die Auswahlkommission soll geschlechterparitätisch besetzt sein. 2Ist eine geschlechterparitätische Besetzung aus wichtigen Gründen nicht möglich, sind diese Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern.
(6) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(7) 1Die Auswahlkommission entscheidet
- 1.
- mit Stimmenmehrheit oder
- 2.
- durch Punktvergabe.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_GVIDVDV.htm