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Artikel 12 - GWB-Digitalisierungsgesetz (GWBDigiG k.a.Abk.)

Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der vom 19. Januar 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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