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§ 12 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

§ 12 Prüfung des Antrags



(1) 1Das Umweltbundesamt prüft die Plausibilität der übermittelten Daten und kann zu diesem Zwecke vom Anlagenbetreiber Erläuterungen zu den übermittelten Daten oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. 2Bei der Entscheidung über die Anforderung von Erläuterungen ist der Aufwand für Anlagen zur Erzeugung von Gas oder von thermischer Energie mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt zu berücksichtigen.

(2) 1Bei begründeten Zweifeln kann das Umweltbundesamt im Einzelfall die Bestätigung der übermittelten Daten durch einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter verlangen. 2Die Bestätigung der übermittelten Daten kann auch durch eine fachkundige interne Person des Anlagenbetreibers erfolgen, die als Energiemanagementbeauftragte nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 (1), oder als Umweltmanagementbeauftragte nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann das Umweltbundesamt entscheiden, die Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie erst nach Vorlage geeigneter Unterlagen vorzunehmen, durch die die Richtigkeit der übermittelten Daten bestätigt wird. 2Das Umweltbundesamt kann Anlagentypen bestimmen, bei denen die Richtigkeit der vorgelegten Dokumente durch einen Gutachter bestätigt werden muss oder die Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch eine fachkundige interne Person nach Absatz 2 Satz 2 ausreichend ist.

(4) 1Die vom Umweltbundesamt angeforderten Erläuterungen und Unterlagen oder Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich nach der Anforderung zu übermitteln. 2Das Umweltbundesamt soll über die Registrierung der Anlage binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.



(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.





 

Zitierungen von § 12 GWKHV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GWKHV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GWKHV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GWKHV Antrag auf Ausstellung
... ist oder 2. die vor dem Kalendermonat der vollständigen Anlagenregistrierung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 erzeugt worden sind. (2) Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das ...
§ 40 GWKHV Subdelegation an das Umweltbundesamt
... ohne jedoch zusätzliche materielle Entscheidungskriterien, die über die §§ 7 bis 39 dieser Verordnung hinausgehen oder von diesen abweichen, neu zu definieren, 7. ...
§ 42 GWKHV Ordnungswidrigkeiten
... oder nicht vollständig übermittelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt und 3. entgegen § 23 Absatz 2 Satz 2 ...