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§ 12 - Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2010 BGBl. I S. 1261 (Nr. 47); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 09.09.2010; FNA: 752-6-13 Elektrizität und Gas
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§ 12 Kapazitätsbuchungsplattform
(1) 1Fernleitungsnetzbetreiber haben für die Vergabe von Ein- und Ausspeisekapazitäten eine oder eine begrenzte Anzahl gemeinsamer Kapazitätsbuchungsplattformen einzurichten und zu betreiben oder durch einen vereinbarten Dritten betreiben zu lassen, über die die Kapazitäten nach § 13 vergeben werden (Primärkapazitätsbuchungsplattform). 2Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Kapazitätsbuchungsplattform sind von den beteiligten Netzbetreibern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte umgelegt werden.
(2) 1Transportkunden dürfen Ein- und Ausspeisekapazitäten an Dritte weiterveräußern oder diesen zur Nutzung überlassen (Sekundärkapazitäten). 2Die Weiterveräußerung oder Nutzungsüberlassung erfolgt ausschließlich unter Nutzung der Plattform, über welche die Primärkapazitäten vergeben werden. 3Die auf die Vermarktung der Sekundärkapazitäten entfallenden Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Plattform nach Absatz 1 sind von den beteiligten Fernleitungsnetzbetreibern anteilig zu tragen und können auf die Netzentgelte umgelegt werden. 4Die Entgelte für gehandelte Ein- und Ausspeisekapazitäten dürfen die ursprünglich für die entsprechende Primärkapazität an den Fernleitungsnetzbetreiber zu zahlenden Entgelte nicht wesentlich überschreiten.
(3) 1Auf der Kapazitätsbuchungsplattform *) sind alle Angebote gleichartiger Kapazitäten und Nachfragen nach gleichartigen Kapazitäten für die Transportkunden transparent zu machen. 2Die Anonymität des Handelsvorgangs gegenüber Anbietenden, Nachfragenden und Dritten muss gewährleistet sein. 3Transportkunden müssen nach § 6 registriert sein, um am Handel auf der Kapazitätsbuchungsplattform teilzunehmen.
(4) Die Betreiber der Plattformen nach Absatz 1 haben einen Internetauftritt einzurichten, um Transportkunden eine massengeschäftstaugliche Abwicklung des Erwerbs von Primär- und Sekundärkapazität zu ermöglichen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nr. 7 d) aa) V. v. 11. August 2017 (BGBl. I S. 3194) wurde sinngemäß konsolidiert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung V. v. 11. August 2017 BGBl. I S. 3194 m.W.v. 18. August 2017
Frühere Fassungen von § 12 GasNZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.08.2017 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung vom 11.08.2017 BGBl. I S. 3194 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 GasNZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GasNZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GasNZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 GasNZV Abwicklung des Netzzugangs (vom 18.08.2017)
... nachgelagerten Netzen zu gewährleisten. § 9 Absatz 4 und die §§ 11 bis 18 finden auf interne Bestellungen keine Anwendung. (4) Die ...
§ 16 GasNZV Freigabepflicht ungenutzter Kapazitäten (vom 18.08.2017)
... ungenutzte feste Kapazitäten unverzüglich als Sekundärkapazitäten auf der in § 12 Absatz 2 vorgesehenen Kapazitätsbuchungsplattform anzubieten oder dem Fernleitungsnetzbetreiber ...
§ 50 GasNZV Festlegungen (vom 29.12.2023)
... § 11; 5. (aufgehoben) 6. zu den Kapazitätsbuchungsplattformen nach § 12 ; sie kann insbesondere festlegen, dass ein Anteil kurzfristiger Kapazitäten in anderer Weise, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3194
Artikel 1 1. GasNZVÄndV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... wie folgt gefasst: „§ 10 (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Kapazitätsbuchungsplattformen". ... b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Kapazitätsbuchungsplattformen". c) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt ... gibt den berührten Wirtschaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme." 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Verordnung zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Aufbau der LNG-Infrastruktur in Deutschland
V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 786
Artikel 1 LNGFV Änderung der Gasnetzzugangsverordnung
... 6 wird wie folgt gefasst: „6. zu den Kapazitätsbuchungsplattformen nach § 12 ; sie kann insbesondere festlegen, dass ein Anteil kurzfristiger Kapazitäten in anderer Weise, ...
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