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§ 12 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
Artikel 1 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235 (Nr. 30)
Geltung ab 01.03.2021; FNA: 2121-60-1-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.03.2021; FNA: 2121-60-1-11 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 12 Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.
(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.
(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.
Zitierungen von § 12 GenTSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GenTSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 GenTSV Grundsatz der Sicherheitseinstufung
... Wissenschaft, nach den §§ 4, 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Artikel 2 GenTSNOV Änderung der ZKBS-Verordnung
... b) In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu ...
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