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§ 12 - Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)

§ 12 Gentechnische Arbeiten zur Herstellung von hochwirksamen Toxinen



(1) Gentechnische Arbeiten, die darauf gerichtet sind, hochwirksame Toxine herzustellen, sind der Sicherheitsstufe 3 zuzuordnen.

(2) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gibt Empfehlungen zu den erforderlichen technischen und biologischen Sicherheitsmaßnahmen ab, die die Wirkungsweise dieser Toxine berücksichtigen.

(3) § 7 Absatz 1 findet Anwendung.



 

Zitierungen von § 12 GenTSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GenTSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenTSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 GenTSV Grundsatz der Sicherheitseinstufung
... Wissenschaft, nach den §§ 4, 5 und 6 sowie nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 in die vier Sicherheitsstufen des § 7 Absatz 1 des Gentechnikgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Neuordnung des Rechts über die Sicherheitsstufen und Sicherheitsmaßnahmen bei gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen
V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Artikel 2 GenTSNOV Änderung der ZKBS-Verordnung
...  b) In Nummer 2 werden die Wörter „Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu ...