§ 12 - Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)

§ 12 Haftung des Inhabers eines Unternehmens


§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Ist der Rechtsverletzer Beschäftigter oder Beauftragter eines Unternehmens, so hat der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses die Ansprüche nach den §§ 6 bis 8 auch gegen den Inhaber des Unternehmens. 2Für den Anspruch nach § 8 Absatz 2 gilt dies nur, wenn der Inhaber des Unternehmens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Auskunft nicht, verspätet, falsch oder unvollständig erteilt hat.

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Zitierungen von § 12 GeschGehG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GeschGehG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeschGehG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz (AgrarOLkG)
neugefasst durch B. v. 24.08.2021 BGBl. I S. 4036; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 27 AgrarOLkG Vereinbarung über alternative Streitbeilegung (vom 09.06.2021)
... Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1278
Artikel 1 2. AgrarMSGÄndG Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes
... ist darzulegen, gegen welche der nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ... Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ... einen Verstoß gegen eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ... eines Verstoßes gegen eines der in den § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ...


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