Tools:
Update via:
§ 12 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)
§ 12 Inhalt
Die Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_GlasappAusbV.htm