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§ 12 - Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)
§ 12 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 10 und 11 außer Betracht. 2Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 10 Absatz 2 oder Absatz 3 oder § 11 Absatz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. 3Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
Zitierungen von § 12 GüLogFachwBAProFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GüLogFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüLogFachwBAProFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GüLogFachwBAProFV Zeugnisse
... als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 12 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichbaren Prüfung ...
Anlage 2 GüLogFachwBAProFV (zu § 13) Zeugnisinhalte
... als Dezimalzahl, 11. die Gesamtnote in Worten, 12. Befreiungen nach § 12 , 13. Bescheinigung der Befreiung vom schriftlichen Teil der Prüfung nach der ...
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