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§ 12 - Industriemeister-Lebensmittel-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMLebensmFPrV)

V. v. 31.01.2017 BGBl. I S. 139 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 79 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.07.2017; FNA: 806-22-6-56 Berufliche Bildung
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§ 12 Fachgespräch



(1) 1Im Fachgespräch wird eine Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich „Führung und Personal" gestellt. 2Die zu prüfende Person soll nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebliche Aufgabenstellungen zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuzuführen. 3Die Lösungsvorschläge sollen in einer Präsentation erläutert werden.

(2) 1Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten dauern; davon soll die Präsentation mindestens 10 Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. 2Die Vorbereitungszeit beträgt höchstens 45 Minuten.

(3) 1In der Situationsaufgabe soll mindestens einer der Qualifikationsschwerpunkte „Personalführung", „Personalentwicklung" und „Qualitätsmanagement" den Kern bilden. 2Die in den Qualifikationsschwerpunkten zu prüfenden Qualifikationsinhalte richten sich nach den Absätzen 5 bis 7.

(4) 1Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus diejenigen Qualifikationsinhalte des Handlungsbereichs „Technik" und des Handlungsbereichs „Organisation" integrativ berücksichtigen, die nicht schriftlich geprüft wurden. 2Die Situationsaufgabe soll auch die fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen nach § 5 berücksichtigen.

(5) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. 2Dazu gehört, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zielgerichtet durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinführen zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,

2.
Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und ihrer Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,

3.
Erstellen und Umsetzen von Einarbeitungsplänen,

4.
Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,

5.
Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,

6.
Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,

7.
Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,

8.
Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess und

9.
Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.

(6) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchführen zu können. 2Dazu gehören die Fähigkeiten, Personalentwicklungspotenziale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu können. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, hinsichtlich ihrer Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern zu können. 4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Ermitteln des quantitativen und des qualitativen Personalentwicklungsbedarfs,

2.
Festlegen von Personalentwicklungszielen,

3.
Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien,

4.
Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen,

5.
Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung und

6.
Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.

(7) 1Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und durch Förderung des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erreichen und sichern zu können. 2Dazu gehören die Fähigkeiten, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen zu können. 3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

1.
Berücksichtigen des Einflusses von Qualitätsmanagementsystemen auf Unternehmen,

2.
Beschreiben betrieblicher Prozesse und Definieren von Anforderungen im Rahmen des Qualitätsmanagements,

3.
Fördern des qualitätsbewussten Handelns der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,

4.
Anwenden von Methoden zur Sicherung und kontinuierlichen Verbesserung der Qualität,

5.
Umsetzen der Qualitätsziele und der Kundenvorgaben und

6.
Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits.





 

Frühere Fassungen von § 12 IMLebensmFPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 79 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 12 IMLebensmFPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IMLebensmFPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IMLebensmFPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 IMLebensmFPrV Gliederung des Prüfungsteils
... Teil nach den §§ 9 bis 11 und 2. einem Fachgespräch nach § 12 ...
§ 14 IMLebensmFPrV Bewerten der Prüfungsleistungen (vom 17.12.2019)
...  b) die Situationsaufgabe nach § 11 und 2. das Fachgespräch nach § 12 ...
§ 15 IMLebensmFPrV Bestehen der Prüfung, Gesamtnote (vom 17.12.2019)
...  bb) in der Situationsaufgabe nach § 11 und b) im Fachgespräch nach § 12 . (2) Ist die Prüfung bestanden, so wird die Bewertung für den ... nach § 10, der Situationsaufgabe nach § 11 sowie für das Fachgespräch nach § 12 das arithmetische Mittel zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf ...