Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 12 - Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)

§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde



(1) 1Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der zu begründen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. 2Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.

(2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.

(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist.

(4) 1Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. 2§ 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. 3Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf (§ 9 Absatz 1), ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. 4Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.



 

Zitierungen von § 12 IntGüRVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 IntGüRVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntGüRVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 IntGüRVG Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
... Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf ( § 12 Absatz 4 Satz 3 ), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, ...
§ 21 IntGüRVG Verfahren
... aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf ...
§ 24 IntGüRVG Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
... ist der Gläubiger zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. ...