(1) Nach Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses können Beteiligte des Musterverfahrens jeweils eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele beantragen.
(2)
1Der Antrag ist beim Oberlandesgericht unter Angabe der Feststellungsziele und der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen zu stellen.
2Im Fall des
§ 1 Absatz 1 Nummer 4 sind anstelle der betroffenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen die Vorfälle nach Artikel 75 Absatz 8 der
Verordnung (EU) 2023/1114 anzugeben.
(3) Das Oberlandesgericht erweitert das Musterverfahren durch unanfechtbaren Beschluss (Erweiterungsbeschluss), soweit
- 1.
- die weiteren Feststellungsziele denselben Lebenssachverhalt betreffen, der dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt,
- 2.
- die Entscheidung des zugrunde liegenden Rechtsstreits von den weiteren Feststellungszielen abhängt und
- 3.
- die Erweiterung sachdienlich ist.
(4) Soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, lehnt das Oberlandesgericht die Erweiterung durch unanfechtbaren Beschluss ab.
(5) Das Oberlandesgericht macht Erweiterungsbeschlüsse und Beschlüsse über die Ablehnung der Erweiterung unverzüglich im Musterverfahrensregister öffentlich bekannt.
V. v. 14.12.2012 BGBl. I S. 2694; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240