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§ 12 - Klärschlammverordnung (AbfKlärV)
Artikel 1 V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3465 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 137 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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Geltung ab 03.10.2017; FNA: 2129-56-7 Umweltschutz
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§ 12 Abgabe von Klärschlamm
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm unmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben. 2Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder einzubringen. 3Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht entgegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der Auf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt wird. 4Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammverwertung verantwortlich.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlammerzeuger den Klärschlamm
- 1.
- an einen Gemischhersteller zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder an einen Komposthersteller zur Herstellung eines Klärschlammkomposts abgeben oder
- 2.
- an einen Qualitätszeichennehmer zur Durchführung einer regelmäßigen Qualitätssicherung des Klärschlamms abgeben,
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Zitierungen von § 12 AbfKlärV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 AbfKlärV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKlärV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 36 AbfKlärV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.01.2023)
... oder einen Klärschlammkompost abgibt oder auf- oder einbringt, 9. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 einen Klärschlamm nicht richtig abgibt, 10. entgegen § 13 Absatz 1 einen ...
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