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§ 12 - Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)

Artikel 3 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624, 683 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 222
Geltung ab 18.04.2016; FNA: 703-5-7 Kartellrecht
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§ 12 Allgemeine Grundsätze



(1) 1Der Konzessionsgeber darf das Verfahren zur Vergabe von Konzessionen nach Maßgabe dieser Verordnung frei ausgestalten. 2Der Konzessionsgeber kann das Verfahren an den Vorschriften der Vergabeverordnung zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb ausrichten.

(2) 1Das Verfahren kann ein- oder mehrstufig durchgeführt werden. 2Der Konzessionsgeber darf mit Bewerbern und Bietern Verhandlungen führen. 3Während der Verhandlungen dürfen der Konzessionsgegenstand, die Mindestanforderungen an das Angebot und die Zuschlagskriterien nicht geändert werden.

(3) Der Konzessionsgeber darf Bewerber oder Bieter bei der Weitergabe von Informationen nicht diskriminieren.



 

Zitierungen von § 12 KonzVgV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KonzVgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonzVgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 10 eIDASDG Änderung der Konzessionsvergabeverordnung
... 3 wird die Angabe „§§ 4 und 11" durch die Angabe „§§ 4 und 12 " ersetzt. 2. § 28 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...