Das durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geänderte
Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz ist durch das Bundesministerium der Justiz insbesondere im Hinblick auf die Angemessenheit der festgesetzten Fallpauschalen und Stundensätze über einen Zeitraum von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten gemäß
Artikel 13 Absatz 1 zu evaluieren.