§ 12 - Lokführer- und Transportausbildungsverordnung (LTAusbV)

Artikel 1 V. v. 14.03.2022 BGBl. I S. 433 (Nr. 9)
Geltung ab 01.08.2022; FNA: 806-22-1-141 Berufliche Bildung
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§ 12 Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen"



(1) Im Prüfungsbereich „Prüfen von Triebfahrzeugen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Fahrzeuge in Betrieb zu nehmen und Fahrbereitschaft herzustellen,

2.
Störungen zu lokalisieren und Maßnahmen zu deren Behebung einzuleiten,

3.
Fahrzeuge außer Betrieb zu nehmen und abzustellen sowie

4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Nachhaltigkeit und zum Umweltschutz durchzuführen.

(2) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(3) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. 2Das situative Fachgespräch dauert höchsten 10 Minuten.



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