Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 12 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 7110-3-216 Handwerk im Allgemeinen

§ 12 Handlungsfeld „Einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren"



(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.

(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:

1.
betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,

c)
betriebliche Kennzahlen ermitteln sowie vergleichen,

d)
Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten sowie

e)
Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen,

2.
Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:

a)
Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, rechtlicher Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen und veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,

b)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung sowie zur Kundenpflege entwickeln,

c)
Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstellen sowie

d)
Vertriebswege, auch informations- und kommunikationsgestützte, ermitteln und bewerten,

3.
betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:

a)
Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,

b)
Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,

c)
Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,

d)
Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie

e)
Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verwendeten Produkte und Materialien, insbesondere unter Gesichtspunkten der sozialen Nachhaltigkeit, der ökologischen Nachhaltigkeit sowie der Produkthaftung, erläutern,

4.
Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Einsatz von Personal disponieren,

b)
Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,

c)
Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,

d)
Qualifikationsbedarfe ermitteln,

e)
Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk, planen sowie

f)
Personal, auch unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien gewinnen und binden sowie

5.
Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:

a)
Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, dazu die Folgen aus dem Ergebnis ableiten,

b)
Ausstattung des Betriebs, der Werkstatt, des Lagers und der Maschinen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrstofflagerung sowie ökologischen Gesichtspunkten, ökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten sowie logistischen Gesichtspunkten, planen und begründen,

c)
Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrstofflagerung, insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte sowie sozialer Gesichtspunkte, planen und begründen,

d)
Instandhaltung von Diagnosesystemen, informationstechnischen Systemen, mobilen Endgeräten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen,

e)
Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Diagnosesystemen, informationstechnischen Systemen, mobilen Endgeräten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen sowie

f)
betriebliches Datenmanagement und betriebliche Datensicherheit sowie Informations- und Kommunikationssysteme planen und verbessern.



 

Zitierungen von § 12 LandBauMechMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LandBauMechMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LandBauMechMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 LandBauMechMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
... erbringen, kontrollieren und übergeben" und 3. nach Maßgabe des § 12 „Einen Betrieb im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk führen und ...
§ 13 LandBauMechMstrV Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
... werden die Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 10 bis 12 gleich gewichtet. (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils ...