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§ 12 - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 2959 (Nr. 46)
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 705-3 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 12 Einreichung des Berichts
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deutscher Sprache und elektronisch über einen von der zuständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzureichen.
(2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, einzureichen.
Zitierungen von § 12 LkSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 LkSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LkSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 LkSG Behördliche Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung
... Verfahren näher zu regeln: 1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach § 12 sowie 2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung nach den ...
§ 21 LkSG Rechenschaftsbericht
... und diese erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Unternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die jeweils betroffenen Unternehmen zu ...
§ 24 LkSG Bußgeldvorschriften
... nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht, 12. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht rechtzeitig einreicht oder 13. einer vollziehbaren ...
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