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§ 12 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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§ 12 Prüfungsausschuss



(1) 1Die für die Prüfung zuständige Luftsicherheitsbehörde beruft einen Prüfungsausschuss ein und benennt seinen Vorsitzenden, der Mitarbeiter einer Luftsicherheitsbehörde sein muss. 2Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zwei Prüfer angehören. 3Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen die nach Nummer 11.5.1c) und d) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 aufgeführten Anforderungen erfüllen. 4Ausbilder dürfen nicht im Prüfungsausschuss mitwirken, wenn von ihnen geschulte Personen geprüft werden.

(2) 1Der Schulungsverpflichtete hat auf Anforderung der zuständigen Luftsicherheitsbehörde dem Prüfungsausschuss die für die reibungslose Durchführung der Prüfung erforderlichen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. 2Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der überlassenen Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen zu überzeugen. 3Ist der Prüfungsausschuss nicht davon überzeugt, dass die Räume, Geräte, Testgegenstände und Unterlagen für die Prüfung geeignet sind, ist er berechtigt, Nachbesserungen zu fordern.

(3) Der Prüfungsausschuss kann Vertreter anderer Luftsicherheitsbehörden zur Beobachtung der Prüfung zulassen.

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