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§ 12 - MT-Berufe-Gesetz (MTBG)

Artikel 1 G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023, abweichend § 69 ab 04.03.2021; FNA: 2124-28 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin



(1) 1Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sind zu befähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen:

1.
biomedizinische Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,

2.
Untersuchungen in der Analytik von tierischen Lebensmitteln,

3.
histologische, zytologische und weitere morphologische Präparate zur Prüfung für die tierärztliche Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,

4.
die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und -ergebnisse sicherzustellen.

2Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbesondere in der Lebensmitteltechnologie und in der Spermatologie zu vermitteln.

(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin sind weiterhin zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden fachlichen, methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen anzuwenden:

1.
interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit und Kommunikation,

2.
Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforderlichen Maßnahmen,

3.
Datenmanagement und Umgang mit weiteren digitalen Technologien,

4.
medizinische und technische Fachexpertise für die durchzuführenden Analyseprozesse,

5.
Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten,

6.
Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen,

7.
Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,

8.
Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Wirtschaftlichkeit.

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Zitierungen von § 12 MTBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MTBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 3 MTAPrV Theoretischer und praktischer Unterricht
... die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird für den ...
§ 4 MTAPrV Praktische Ausbildung
... die Kompetenzen zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die auszubildende Person wird befähigt, die im theoretischen und ...