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§ 12 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)
V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt, wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig.
Zitierungen von § 12 MTAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 64 MTAPrV Eignungsprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( § 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...
§ 75 MTAPrV Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
... können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung ( § 12 und § 13) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_MTAPrV.htm