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§ 12 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik" der Universität der Bundeswehr München (MVITAufstV)
§ 12 Leitung des Masterstudiums
(1) 1Für die wissenschaftliche, inhaltliche und organisatorische Leitung des Masterstudiums ist die Universität der Bundeswehr München zuständig. 2Sie ist insbesondere zuständig für
- 1.
- die Überprüfung und Entscheidung, ob die Zugangsvoraussetzungen für das Masterstudium vorliegen,
- 2.
- den Inhalt und die Organisation des Curriculums des Masterstudiums,
- 3.
- die Auswahl des Lehrpersonals,
- 4.
- die Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen,
- 5.
- die Sicherung der Qualität des Masterstudiums,
- 6.
- die Sicherstellung, dass die Studierenden während des Masterstudiums angemessen betreut werden,
- 7.
- die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten und von bereits erworbenen Kompetenzen,
- 8.
- die Stellung der Aufgaben in den Modulprüfungen und für die Bewertung der Leistungen, die in den Modulprüfungen erbracht worden sind,
- 9.
- die Verleihung des akademischen Grades und
- 10.
- die Bedarfsabfrage bei den Dienstbehörden.
(2) Die Universität der Bundeswehr München stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Masterstudiums sicher.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/12_MVITAufstV.htm