§ 12 (aufgehoben)
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenVerordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
V. v. 15.11.2018 BGBl. I S. 1891
Artikel 1 MaStRVÄndV Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung ... „Bestandsdaten" durch das Wort „Daten" ersetzt. b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 (aufgehoben)". c) In der ... ersetzt. b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: „ § 12 (aufgehoben)". c) In der Angabe zu § 14 wird dem Wort ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder § 12 Absatz 2 " sowie die Wörter „oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 ... § 12 Absatz 2" sowie die Wörter „oder sofern er Daten zu Einheiten nach § 12 Absatz 1 bestätigen muss" gestrichen. bb) In Nummer 7 wird das Wort ... 6 wird jeweils nach dem Wort „von" das Wort „den" gestrichen. 10. § 12 wird aufgehoben. 11. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)
Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
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